Norm
VersVG §23Rechtssatz
1) Wird in die Luftbremsanlage des versicherten Fahrzeugs im Winter ein Frostschutzmittel nicht in ausreichender Menge eingefüllt, so liegt darin eine objektive Gefahrerhöhung.
2) Der Versicherungsnehmer muß aber bei Benutzung des Fahrzeugs dessen mangelhaften Zustand kennen. Ein Kennenmüssen genügt selbst dann nicht, wenn die Unkenntnis der gefahrändernden Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Veröff: VersR 1970,563
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103658Dokumentnummer
JJR_19700408_AUSL000_0040ZR00001_6900000_001