Norm
MG §19 Abs2 Z11 D1Rechtssatz
Bei Prüfung des dringenden Wohnbedürfnisses des Eintrittswerbers ist nicht mehr der besonders strenge Maßstab der ersten Nachkriegszeit anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0068538Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008