Norm
ABGB §1313a IIIcRechtssatz
Haftung des Autohändlers für das Verschulden seiner Leute, die auf einen zum Verkauf bestimmten Gebrauchtwagen schadhafte Reifen montieren, nach § 1313 a ABGB, auch wenn der zukünftige Käufer im Zeitpunkt der Reifenmontage noch nicht feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0028695Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019