Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Ob ein bestimmtes Gerät (hier: Landeleuchte auf einem Flugplatz) einer bestimmten Schutzvorschrift entspricht, ist von der zur Überprüfung und Zulassung des Geräts berufenen Behörde zu entscheiden. Die Verwendung des zugelassenen Geräts ist nicht rechtswidrig und macht nicht haftbar nach § 1311 ABGB. Wenn aber dem Eigentümer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Laufe der Zeit weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen ließen, haftet er für deren Unterlassung aus dem Gesichtspunkte der Verkehrssicherungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038574Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020