Norm
ASVG §35Rechtssatz
Durch die Tätigkeit einer Haushaltshelferin, deren Dienstgeber das Land Kärnten im Rahmen der von diesem eingerichteten Haushaltshilfe ist, als arbeitsmäßiger Ersatz einer erkrankten Landwirtsgattin wird ein sogenannter Arbeitsleihverhältnis begründet, bei dem die Haushaltshelferin nach Art eines Arbeitnehmers in den Betrieb des Landwirtes eingegliedert ist. Erleidet sie im Betrieb des "Entleihers" einen Arbeitsunfall, dann ist jener nur bei vorsätzlicher Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0083765Dokumentnummer
JJR_19700409_OGH0002_0020OB00034_7000000_001