Norm
EO §37 AhRechtssatz
Ist der Verpflichtete nicht als Bestandnehmer, sondern (als Eigentümer oder Fruchtnießer) auf Grund anderer Rechtsbeziehungen zum betreibenden Gläubiger zur Räumung verpflichtet und greift die Räumungsexekution in die Rechtssphäre Dritter ein, die Besitzrechte auf Grund eines Hauptbestandvertrages mit dem Eigentümer erlangt hatten, so sind diese zum Widerspruch gem § 37 EO berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0000930Dokumentnummer
JJR_19700412_OGH0002_0030OB00100_7000000_001