Norm
FinStrG §35Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß die Einfuhr einer Ware bewilligungspflichtig ist und eine solche Bewilligung nicht vorlag, kann keineswegs der Schluß gezogen werden, daß Eingangsabgaben nicht zur Vorschreibung gelangen konnten, der Staat daher in einem solchen Recht nicht beeinträchtigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0083415Dokumentnummer
JJR_19700414_OGH0002_0090OS00198_6900000_001