Norm
GBG §61 B1Rechtssatz
Nur derjenige ist berechtigt, die Anmerkung seiner Klage auf Löschung eines Pfandrechtes zu begehren, der durch dieses Pfandrecht in seinen bücherlichen Rechten verletzt erscheint. Die Klage auf Löschung des Pfandrechtes wegen Kompensation rechtfertigt nicht die Streitanmerkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0060556Dokumentnummer
JJR_19700415_OGH0002_0050OB00013_7000000_001