Beisatz: In der Entscheidung heißt es ua: "Suchtgiftdelikte, die eine überaus große Menge an Haschisch zum Gegenstand haben, müssen strengster Bestrafung unterliegen, unbeschadet dessen, ob den Tätern aus persönlichen Gründen Milderungsumstände zugute kommen. Rauschgifthändler können schon an sich in einem Rechtsstaat keine Milde finden, selbst wenn die Transporte nicht für den Verbrauch im Inland bestimmt sind und wenn es sich bei den Angeklagten um ausländische Staatsangehörige handelt. Andere Erwägungen hätten zur Folge, daß Österreich für ausländische Rauschgifthändler geradezu ein idealer Umschlagplatz würde". (T1)
Vgl; Beisatz: Anwendung des § 43 StGB bei zwei Kilogramm Haschisch im Hinblick auf das Alter (zweiundzwanzig Jahren) und den nunmehr arbeitsamen Lebenswandel. (T8)
Vgl; Beisatz: § 43 Abs 2 StGB: keine einschlägige Vorstrafe; Verkauf von zweihundert Gramm Haschisch über einen Zeitraum von zwei Jahren. (T9) Veröff: EvBl 1980/20 S 52