Norm
EO §353 IA, EO §353 IBRechtssatz
Hat die verpflichtete Partei Liegenschaften lastenfrei zu stellen, so wird nur die Zustimmung der verpflichteten Partei und Grundstückeigentümerin zur Löschung druch ein entsprechendes Urteil ersetzt, nicht aber die Beschaffung der Löschungsquittungen von den Pfandgläubigern. Diese können allerdings auch von dritten Personen beschafft werden, weshalb die Exekution nach § 353 EO zulässig ist (ähnlich schon SZ 6/175, SZ 25/255).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004626Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012