RS OGH 1970/4/22 12Os66/70, 12Os137/80, 15Os68/95

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Veröffentlicht am 22.04.1970
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Norm

StPO §258 Abs1
StPO §281 Z5 B

Rechtssatz

Konnten dem Schöffengericht die in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel eine ausreichende unbedenkliche Grundlage bieten, um hieraus schlüssig und mängelfrei zum Schuldspruch zu gelangen, dann kann in der in den Urteilsgründen entgegen der Bestimmung des § 258 Abs 1 StPO vorgenommenen Bezugnahme auch auf in der Hauptverhandlung nicht produzierte Beweismittel nebensächlicher Art der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO nicht gefunden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098468

Dokumentnummer

JJR_19700422_OGH0002_0120OS00066_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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