Norm
StPO §258 Abs1Rechtssatz
Konnten dem Schöffengericht die in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel eine ausreichende unbedenkliche Grundlage bieten, um hieraus schlüssig und mängelfrei zum Schuldspruch zu gelangen, dann kann in der in den Urteilsgründen entgegen der Bestimmung des § 258 Abs 1 StPO vorgenommenen Bezugnahme auch auf in der Hauptverhandlung nicht produzierte Beweismittel nebensächlicher Art der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO nicht gefunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098468Dokumentnummer
JJR_19700422_OGH0002_0120OS00066_7000000_001