Norm
StPO §464Rechtssatz
Die Anmeldung einer "vollen Berufung" bedeutet - unbeschadet der Verwendung eines gesetzesfremden Ausdrucks - die Anmeldung zumindest einer Schuldberufung und Strafberufung; insoweit ist das Rechtsmittel jedenfalls beachtlich, auch wenn nichts weiter ausgeführt worden sein sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0101767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018