Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Ein Angestellter der eine ordnungsgemäße kaufmännische Lehre absolviert hat und anschließend als Verkäufer in die Lebensmittelbranche, dann etwa ein Jahr lang als Filialleiter in einem Lebensmittelgeschäft tätig war, hat nach § 1299 ABGB die für die Ausübung des Berufs eines Filialleiters eines Lebensmittelgeschäftes erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu präsentieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038160Dokumentnummer
JJR_19700428_OGH0002_0040OB00027_7000000_003