Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob das von einem Ehepartner erklärte und als wirklich gewollt vorausgesetzte Festhalten an der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten, insbesondere des Verhaltens des der Scheidung widersprechenden Eheteils, die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich gerechtfertigt und demnach den Widerspruch als beachtlich erscheinen läßt, fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0043427Dokumentnummer
JJR_19700428_OGH0002_0080OB00056_7000000_001