Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Ein höherer Grad des Verschuldens, also auch grobe Fahrlässigkeit, wird nicht vermutet. Während Vorsatz vom Geschädigten immer zu beweisen ist, gilt dies nicht für grobe Fahrlässigkeit. Ob sie gegeben ist, ist nach der Lage des Falls vom Richter zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0028020Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022