RS OGH 1970/4/29 5Ob75/70 (5Ob76/70), 3Ob613/80, 1Ob738/81, 1Ob827/81, 1Ob587/82, 4Ob522/95, 2Ob101/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §957
ABGB §958
ABGB §961
ABGB §964
ABGB §970

Rechtssatz

Ein bewachter Parkplatz ist nicht immer einem Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 ABGB gleichzusetzen, zumal dieser Begriff abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraussetzt. Durch die Übernahme der Obsorge gegen Entrichtung der Parkplatzgebühr seitens des Kraftfahrzeugabstellers und durch die Herstellung eines den Verhältnissen entsprechenden Naheverhältnisses (Gewahrsam des Parkplatzunternehmers) ist ein Verwahrungsvertrag mit den daraus resultierenden Pflichten des Parkplatzunternehmers zustandegekommen. Eine einseitige allgemeine Ablehnung der Haftung durch den Verwahrer ist wirkungslos.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 75/70
    Entscheidungstext OGH 29.04.1970 5 Ob 75/70
    Veröff: ZVR 1970/200 S 267 = MietSlg 22079 = SZ 43/84
  • 3 Ob 613/80
    Entscheidungstext OGH 08.10.1980 3 Ob 613/80
    Auch; Beisatz: Wenn die Beklagte nicht Eigentümerin des Parkplatzes ist, hat sie nur für die konkrete Benützbarkeit desselben, nicht auch für die aus der natürlichen Beschaffenheit dieses Parkplatzes an sich resultierenden Gefahren einzustehen. (T1)
  • 1 Ob 738/81
    Entscheidungstext OGH 02.12.1981 1 Ob 738/81
    nur: Ein Bewachter Parkplatz ist nicht immer einem Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 ABGB gleichzusetzen, zumal dieser Begriff abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraussetzt. (T2) Beisatz: Und zwar derart, daß sie einen Schutz außer Betrieb befindlicher Fahrzeuge gegen Außeneinwirkung bieten. Bei umbauten Räumen ist die Qualifikation als Aufwahrungsraum zumindest dann anzunehmen, wenn Einfahrten und Ausfahrten durch Schranken abgeschlossen sind, mögen auch diese vor allem der Sicherung der Entgeltzahlung dienen. Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 970 ff ABGB wäre für Unternehmer, die solche Anlagen betreiben, nur dann ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien eindeutig ein im Gesetz typisierter Vertrag, wie etwa ein Mietvertrag, der eine Obsorgepflicht für den Unternehmer nicht vorsieht, abgeschlossen worden wäre. (T3) Veröff: SZ 54/181 = JBl 1982,537 = ZVR 1983/10 S 17
  • 1 Ob 827/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 827/81
    nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 55/52 = MietSlg 34143 = MietSlg 34719(13)
  • 1 Ob 587/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 587/82
    Vgl; nur T2; Beis wie T3 nur: Und zwar derart, daß sie einen Schutz gegen Außeneinwirkung bieten. (T4) Beisatz: Dies trifft auf einen Campingplatz in der Regel nicht zu. (T5)
  • 4 Ob 522/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 522/95
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/79
  • 2 Ob 101/99p
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 2 Ob 101/99p
    Vgl
  • 3 Ob 34/12i
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 34/12i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0019197

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten