Norm
ABGB §957Rechtssatz
Ein bewachter Parkplatz ist nicht immer einem Aufbewahrungsraum im Sinne des § 970 ABGB gleichzusetzen, zumal dieser Begriff abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraussetzt. Durch die Übernahme der Obsorge gegen Entrichtung der Parkplatzgebühr seitens des Kraftfahrzeugabstellers und durch die Herstellung eines den Verhältnissen entsprechenden Naheverhältnisses (Gewahrsam des Parkplatzunternehmers) ist ein Verwahrungsvertrag mit den daraus resultierenden Pflichten des Parkplatzunternehmers zustandegekommen. Eine einseitige allgemeine Ablehnung der Haftung durch den Verwahrer ist wirkungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0019197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012