Norm
ABGB §509Rechtssatz
Gegenstand eines Fruchtgenussrechtes kann auch eine Wohnung beziehungsweise ein Geschäftslokal sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011876Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2017