Norm
ZPO §240 Abs3 CIIc1Rechtssatz
Die Rechtskraft ist prozessualen Ursprungs und kann nur mit den durch die Prozeßordnung gewährten Mitteln beseitigt werden. Ein Vertrag zwischen den Streitteilen können also die Rechtskraft des Urteils - auch nicht schlüssig - keinesfalls beseitigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0039971Dokumentnummer
JJR_19700429_OGH0002_0060OB00089_7000000_001