Norm
WG Art10Rechtssatz
Ausstellungstag und Verfallstag müssen keinesfalls zusammenfallen, daher schließt die Vereinbarung eines bestimmten Ausstellungstages nicht auch die Vereinbarung in sich, den Wechsel für den Ausstellungstag fällig zu stellen. Wurde jedoch über die Einsetzung des Verfalltages im Blankowechsel keine Vereinbarung getroffen, dann ist dem Wechselnehmer die beliebige Wahl dieses Datums gestattet unter der Voraussetzung, daß nicht ein der Verkehrssitte widersprechender Verfalltag gewählt wird. Der Verkehrssitte widerspräche ein Verfallstag, an dem die Forderung, zu deren Sicherung der Wechsel angenommen war, bereits verjährt wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0084051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022