Norm
EKHG §11 B1Rechtssatz
Außerordentliche Betriebsgefahr liegt vor, wenn mit hoher Geschwindigkeit gefahren wird, große Massen und Gewichte in Bewegung gesetzt werden oder eine Schnellbremsung oder Notbremsung vorgenommen wird (so schon ZVR 1967/180).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058578Dokumentnummer
JJR_19700430_OGH0002_0020OB00134_7000000_001