Norm
StVO §11 Abs2Rechtssatz
Ist die Krümmung einer Straße so erheblich, dass ihre geradlinige Fortsetzung durch eine andere Straße als der natürliche Verlauf der bisherigen Fahrtrichtung angesehen werden muss, so ist die mit Weiterbenützung der gekrümmten Straße verbundene Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig anzuzeigen.
VwGH vom 07.11.1966, Zl 1310/66; Veröff: ZVR 1967/138 S 157
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073882Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008