RS OGH 1970/5/5 9Os115/69, 13Os60/77 (13Os61/77), 9Os130/81, 9Os24/85, 12Os171/86, 15Os147/87, 11Os5

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Veröffentlicht am 05.05.1970
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Norm

StPO §281 Z1a

Rechtssatz

Die nicht gehörige Wahrung der Interessen des Angeklagten durch den gewählten Verteidiger erfüllt diesen Nichtigkeitsgrund nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 115/69
    Entscheidungstext OGH 05.05.1970 9 Os 115/69
  • 13 Os 60/77
    Entscheidungstext OGH 22.04.1977 13 Os 60/77
    Ähnlich; Beisatz: Art der Gestaltung und Umfang der Kontakte zwischen Verteidiger und Angeklagten vor Beginn der Hauptverhandlung vermögen keinen Nichtigkeitsgrund abzugeben. (T1)
  • 9 Os 130/81
    Entscheidungstext OGH 01.09.1981 9 Os 130/81
  • 9 Os 24/85
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 9 Os 24/85
    Beisatz: Keine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. (T2)
  • 12 Os 171/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 12 Os 171/86
    Beisatz: Hier: Durch den (gemäß § 41 Abs 2 StPO) beigegebenen Verteidiger; § 281 Abs 1 Z 1a StPO stellt lediglich auf die formelle Ausübung der Verteidigerfunktion ab. (T3)
  • 15 Os 147/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 15 Os 147/87
    Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinem (von Amts wegen beigegebenen) Verteidiger gehört nicht zu den begrifflichen (oder sonst gesetzlich vorausgesetzten) Erfordernissen einer verfahrensrechtlichen "Vertretung" im Sinn des § 281 Abs 1 Z 1a StPO. (T4)
  • 11 Os 50/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 11 Os 50/93
    Vgl auch
  • 13 Os 101/08i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 101/08i
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine (hier: angeblich mangels Kooperationsbereitschaft des Angeklagten) nicht gelungene „gehörige" Vorbereitung des Verteidigers auf die Hauptverhandlung ist einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden fehlenden Verteidigung nicht gleichzusetzen und damit einer Anfechtung aus Z 1a entzogen. (T5)
  • 14 Os 158/13m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2013 14 Os 158/13m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass dem Beschwerdeführer durch falsches oder fehlerhaftes Verhalten des Verteidigers, das eine konkrete und wirksame Verteidigung, wie sie mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK erforderlich wäre, nicht mehr gewährleistet, konkrete Nachteile entstanden wären, wurde nicht behauptet. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099261

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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