Norm
PresseG §42 Abs2Rechtssatz
Falls das Erstgericht die Kosten des objektiven Verfahrens entgegen der Bestimmung des § 42 PresseG und § 389 StPO dem Herausgeber oder Verleger aufzuerlegen unterläßt, hat der OGH, auch wenn dieser Umstand von der Anklagebehörde unbekämpft geblieben ist, dem Beschwerdeführer als Verfallsbeteiligten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Sinne der §§ 389, 390 a StPO in Verbindung mit dem § 42 Abs 2 PresseG aufzuerlegen, weil die Vorschrift über das Verschlimmerungsverbot der §§ 290 Abs 2, 293 Abs 3 StPO nur den Ausspruch über die Strafe - im objektiven Verfahren sohin den Ausspruch über den Verfall - nicht aber die zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0072366Dokumentnummer
JJR_19700505_OGH0002_0100OS00204_6900000_001