Norm
ZPO §268Rechtssatz
Bezüglich der Bindung ist nicht zwischen den im Spruch und den in den Gründen erwähnten Tatsachen, sondern vielmehr zwischen den den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen und den reinen Hilfstatsachen oder Illustrationstatsachen zu unterscheiden. Nur die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen dürfen im zivilgerichtlichen Verfahren nicht neuerlich überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040420Dokumentnummer
JJR_19700506_OGH0002_0060OB00107_7000000_002