Norm
ABGB §367 BRechtssatz
Eine Pflicht zu Nachforschungen, wie sie bei Kaufleuten angenommen wurde, die Waren unter objektiv verdächtigen Umständen an sich bringen, ist dem Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzulasten. Es trifft ihn, wenn nicht besondere Umstände es erfordern, an sich keine Verpflichtung in das Schätzungsprotokoll oder überhaupt in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0002854Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012