RS OGH 1970/5/6 6Ob79/70, 6Ob556/86, 9Ob288/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1970
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Norm

ABGB §367 B
EO §146
EO §156 I
EO §170 Z5

Rechtssatz

Eine Pflicht zu Nachforschungen, wie sie bei Kaufleuten angenommen wurde, die Waren unter objektiv verdächtigen Umständen an sich bringen, ist dem Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzulasten. Es trifft ihn, wenn nicht besondere Umstände es erfordern, an sich keine Verpflichtung in das Schätzungsprotokoll oder überhaupt in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 79/70
    Entscheidungstext OGH 06.05.1970 6 Ob 79/70
    SZ 43/88 = EvBl 1970/359 S 632
  • 6 Ob 556/86
    Entscheidungstext OGH 22.05.1986 6 Ob 556/86
    Vgl; nur: Eine Pflicht zu Nachforschungen, wie sie bei Kaufleuten angenommen wurde, die Waren unter objektiv verdächtigen Umständen an sich bringen, ist dem Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren nicht anzulasten. (T1)
  • 9 Ob 288/99i
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 Ob 288/99i
    Vgl auch; Beisatz: Nur im Falle konkreter Verdachtsmomente über das Vorliegen von Fremdeigentum an bestimmten Zubehörgegenständen hat der Kläger Erkundigungen über die Eigentumsverhältnisse am Zubehör, wozu ein Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren sonst nicht verpflichtet ist, einzuheben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0002854

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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