Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Für eine Haftung nach dieser Gesetzesstelle reicht es aus, dass zwischen dem Geschädigten und dem Haftungspflichtigen ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein muss. Auch Verpflichtungen öffentlichen Rechtes, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen, fallen in den Anwendungsbereich des § 1313 a ABGB. Die Verpflichtungen des Schuldners müssen jedoch einer bestimmten Person als Gläubiger gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen sind im Falle eines durch Nachlässigkeit des Rauchfangkehrergehilfen (Verletzung der Vorschriften der Wr KehrV) verursachten Schadens eines Mieters (als "Benützer des Kehrgegenstandes") gegeben, weshalb für diesen Schaden der Rauchfangkehrermeister haftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2011