Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §23 Abs4 Krnt GemeindeplanungsG 1995 sowie der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Teils des §1 der BausperreV der Gemeinde Maria Wörth vom 29.03.96 mit E v 30.09.99, G220/98 ua.Spruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.630,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 1996 hatte die Kärntner Landesregierung im zweiten Rechtsgang die von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Maria Wörth vom 9. Juli 1996, mit welchem die Anträge auf Erteilung von Baubewilligungen zur Errichtung von Einfamilienhäusern abgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen. Begründend hatte die Kärntner Landesregierung im wesentlichen ausgeführt, daß der Gemeinderat gemäß §23 Abs2 i.V.m. §24 Abs3 litb Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, Kundmachung der Landesregierung vom 28. Februar 1995, Zl. Verf. 391/1/1995, mit der das Gemeindeplanungsgesetz 1982 wiederverlautbart wird, LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995 (im folgenden: GemeindeplanungsG 1995), zur Verhängung einer Bausperre und dem zufolge gemäß §23 Abs4 leg.cit. zur Abweisung der Baubewilligungsanträge verpflichtet gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz - u.a. durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes - und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet wird und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
3. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher der bekämpfte Bescheid verteidigt und der Antrag gestellt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle erkennen, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden seien.
4. Die Gemeinde Maria Wörth als beteiligte Partei dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erstatte eine Äußerung, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 2 und 4 des §23 GemeindeplanungsG 1995 ein.
Weiters leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wendung "332/1, 332/3" in §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Wörth vom 29. März 1996 über die Verfügung einer befristeten Bausperre, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Maria Wörth in der Zeit vom 29. März bis 15. April 1996 (im folgenden: BausperreV), ein.
Mit Erkenntnis vom 30.9.1999, G220/98, V93/98, hob der Verfassungsgerichtshof §23 Abs4 GemeindeplanungsG 1995 als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß die Ziffernfolge "332/1, 332/3" in §1 der BausperreV gesetzwidrig war.
III. Die Beschwerde ist
gerechtfertigt.
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein verfassungswidriges Gesetz bzw. eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Die begehrten zusätzlichen Kosten sind insoweit zuzusprechen, als sie auf Streitgenossen entfallen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von
S 3.000,-- enthalten.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B4808.1996Dokumentnummer
JFT_10008995_96B04808_00