Norm
ABGB §833 D3Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang 2. Auflage III 1091 f; V 35; MietSlg 4903 ua) kann ein Miteigentümer die gemeinsame Sache oder einen Teil davon entweder zufolge einer vereinbarten Gebrauchsregelung oder auf Grund eines Bestandvertrages benützen. Im letzteren Fall ist er einerseits für seine Person Bestandnehmer und anderseits im Rahmen der Eigentümergemeinschaft gemeinsam mit den übrigen Miteigentümern Vermieter. Gibt ein Miteigentümer seine Mitmietrechte an einem Mietgegenstand im gemeinsamen Haus auf, während der Mietvertrag mit dem anderen Mieter fortbesteht, so bleibt er doch als Miteigentümer weiter Mitvermieter hinsichtlich dieses Mietgegenstandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013644Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010