Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Das rechtliche Interesse des Minderheitseigentümers eines Hauses den Mehrheitseigentümern gegenüber an der Feststellung der Ungültigkeit eines von den Mehrheitseigentümern mit einem Dritten abgeschlossenen Mietvertrages über eine Wohnung in diesem Haus ist zu bejahen, weil die Wirkungen dieses Mietvertrages unmittelbar in den Rechtsbereich des Minderheitseigentümers hineinreichen und diesen beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013396Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0010OB00104_7000000_001