Norm
KFG 1967 §1 Abs2 litcRechtssatz
Die Vornahme von Bremsproben unter rennmäßigen Bedingungen anläßlich der Aufnahme von Trainigsfahrten bzw Rennen auf hiezu für den allgemeinen Verkehr vorübergehend gesperrten Rennstrecken, ist dem Lenker einer Rennmaschine nicht zumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065490Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0110OS00023_7000000_001