Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z6Rechtssatz
Die bloße Eignung eines an die Fahrbahn anschließenden, von dieser durch ihre Oberflächenbeschaffenheit deutlich unterscheidbaren, nicht besonderen Zwecken vorbehaltenen Straßenteiles verpflichtet den Fußgänger, diese Verkehrsfläche zu benützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073349Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0020OB00108_7000000_002