Norm
ABGB §1392 FRechtssatz
Das Einverständnis zwischen Zedentin und Zessionarin über Art und Umfang der Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren, das seinen sichtbaren Ausdruck darin gefunden hat, daß die klagende Partei als Nachhypothekarin ungeachtet der vorausgegangenen Zession den ihr offenstehenden Widerspruch nach § 213 EO unterlassen hat, stellt seiner Rechtsnatur nach eine Rückzession des Ersatzanspruches dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0003187Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012