Norm
ZPO §269Rechtssatz
Die Tatsache eines bei einem Gerichtshof anhängigen Verfahrens muß nicht jedem bei diesem Gerichtshof beschäftigten Richter in seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018