RS OGH 1970/5/14 2Ob163/70 (2Ob164/70), 3Ob205/17v

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Veröffentlicht am 14.05.1970
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Norm

ZPO §269

Rechtssatz

Die Tatsache eines bei einem Gerichtshof anhängigen Verfahrens muß nicht jedem bei diesem Gerichtshof beschäftigten Richter in seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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