Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Ist der Tatbestand des Verbrechens der falschen Zeugenaussage nach den §§ 197, 199 lit a StG schon durch einen Teil der bewußt wahrheitswidrig abgelegten Aussage verwirklicht, kann ein andere Teile dieser Aussage betreffender Begründungsmangel nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098893Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0100OS00139_6900000_001