RS OGH 1970/5/21 11Os41/70

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Veröffentlicht am 21.05.1970
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Norm

StGB §81 Z2 B2

Rechtssatz

Nimmt der Täter eine so geringe Menge Alkohol zu sich, daß sie nicht geeignet ist, einen 0,8 Promille erreichenden Blutalkoholspiegel hervorzurufen, ist die Qualifikation nach § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) nur dann gegeben, wenn vorhersehbar war, daß auch der Genuß dieser Menge geeignet war, einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) hervorzurufen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 41/70
    Entscheidungstext OGH 21.05.1970 11 Os 41/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092434

Dokumentnummer

JJR_19700521_OGH0002_0110OS00041_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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