Norm
StGB §81 Z2 B2Rechtssatz
Nimmt der Täter eine so geringe Menge Alkohol zu sich, daß sie nicht geeignet ist, einen 0,8 Promille erreichenden Blutalkoholspiegel hervorzurufen, ist die Qualifikation nach § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) nur dann gegeben, wenn vorhersehbar war, daß auch der Genuß dieser Menge geeignet war, einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) hervorzurufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092434Dokumentnummer
JJR_19700521_OGH0002_0110OS00041_7000000_002