Norm
ABGB §305Rechtssatz
Der infolge der Intensität und Dringlichkeit der Nachfrage im freinen Wettbewerb gegenüber dem Listenpreis erzielte Mehrpreis ist als Bestandteil des als Zollwert geltenden Normalpreises und nicht als " außerordentlicher Preis der bes Vorliebe " iS des § 305 ABGB anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010071Dokumentnummer
JJR_19700521_OGH0002_0110OS00131_6900000_001