Norm
StPO §250Rechtssatz
Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 250 StPO vermag die Entscheidung dann nicht zum Nachteil des betroffenen Angeklagten zu beeinflussen, wenn dieser von dem in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten nicht belastet worden ist (RZ 1937,358 und RZ 1937,440).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098257Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021