Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Daß die Aufforderung an eine bestimmte Person gerichtet und somit nicht in der qualifizierten Begehungsform des § 303 StG geäußert wird, unterscheidet die Anstiftung gemäß dem § 5 StG von dem Vergehen nach dem § 305 StG (nunmehr § 282 StG
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Der Unterschied zwischen "Anstiftung" (§ 12 StGB) und "Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen" (§ 282 StGB) wird nunmehr nicht in der Bestimmtheit des Personenkreises, sondern in der Vorherbestimmtheit der Tat, zu der aufgefordert wird, gesehen (EBRV 1971,425 f).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089925Dokumentnummer
JJR_19700526_OGH0002_0090OS00188_6900000_002