Norm
StVO §13Rechtssatz
Auf Freilandstraßen muß in der Regel wegen der dort zumeist gefahrenen höheren Geschwindigkeit das bevorstehende Linksabbiegen schon in einer größeren Entfernung von der Stelle der Ausführung angezeigt werden, damit sich der nachfolgende Verkehrsteilnehmer darauf einstellen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0073713Dokumentnummer
JJR_19700526_OGH0002_0020OB00170_7000000_002