Norm
PostG §1Rechtssatz
1) Postwertzeichen (Briefmarken) fallen nicht unter den Begriff der "öffentlichen Urkunde" im Sinne des ersten Deliktsfalles des § 199 lit d StG; sie zählen vielmehr zu den vom zweiten Deliktsfall als "durch öffentliche Anstalt eingeführte Bezeichnung mit Stempel, Siegel oder Probe" umschriebenen Beweiszeichen.
2) Den Rechtscharakter eines solchen Beweiszeichens erlangt die Briefmarke, unabhängig von einer tatsächlichen Abgabe an Postkunden und der Verwendung zu Frankaturzwecken, mit der "postbehördlichen Herausgabe", auf Grund deren die amtlich erschienene Briefmarke als derartiges Beweiszeichen "durch eine öffentliche Anstalt eingeführt" ist; die Bekanntmachung der Herausgabe im Postverordnungsblatt und Telegraphenverordnungsblatt genügt bereits hiefür.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0071402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017