RS OGH 1970/5/26 9Os108/69, 6Ob58/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1970
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Norm

PostG §1
PostG §20

Rechtssatz

1) Postwertzeichen (Briefmarken) fallen nicht unter den Begriff der "öffentlichen Urkunde" im Sinne des ersten Deliktsfalles des § 199 lit d StG; sie zählen vielmehr zu den vom zweiten Deliktsfall als "durch öffentliche Anstalt eingeführte Bezeichnung mit Stempel, Siegel oder Probe" umschriebenen Beweiszeichen.

2) Den Rechtscharakter eines solchen Beweiszeichens erlangt die Briefmarke, unabhängig von einer tatsächlichen Abgabe an Postkunden und der Verwendung zu Frankaturzwecken, mit der "postbehördlichen Herausgabe", auf Grund deren die amtlich erschienene Briefmarke als derartiges Beweiszeichen "durch eine öffentliche Anstalt eingeführt" ist; die Bekanntmachung der Herausgabe im Postverordnungsblatt und Telegraphenverordnungsblatt genügt bereits hiefür.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 108/69
    Entscheidungstext OGH 26.05.1970 9 Os 108/69
    Veröff: EvBl 1970/370 S 640 = JBl 1971,204 = SSt 41/28
  • 6 Ob 58/16x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 58/16x
    Vgl auch; Beisatz: Der rechtlich bedeutsame postdienstliche Verwaltungsakt bei der Ausgabe der Briefmarken bestand in der Verlautbarung im Post- und Telegraphenverordnungsblatt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0071402

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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