Norm
ABGB §1325 D1aRechtssatz
Eine abstrakte Rente ist nur zuzusprechen, wenn der Arbeitsplatz des Verletzten wegen der Unfallsfolgen gefährdet ist. In diesem Falle muss geprüft werden, ob die Behinderung den Verletzten bei der Suche oder Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes tatsächlich schlechter stellt oder ob sie von einem Dienstgeber im allgemeinen als unbedeutend gewertet wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0030666Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012