RS OGH 1970/5/27 5Ob83/70, 8Ob574/88, 2Ob579/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1970
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Norm

ZPO §1 Ag
ZPO §235 B

Rechtssatz

Wenn sich aus der Klage ergibt, daß die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses mit Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, daß als Kläger der Verlaß, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird (ebenso 7 Ob 239/65, 7 Ob 251/65, 8 Ob 158/66).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1970 5 Ob 83/70
  • 8 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 574/88
    Auch; nur: Wenn sich aus der Klage ergibt, daß die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, daß als Kläger der Verlaß, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird. (T1) Veröff: NZ 1991,9
  • 2 Ob 579/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 579/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035109

Dokumentnummer

JJR_19700527_OGH0002_0050OB00083_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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