Norm
ZPO §1 AgRechtssatz
Wenn sich aus der Klage ergibt, daß die als Kläger auftretenden erbserklärten Erben eine Forderung des Nachlasses mit Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes geltend machen, kann von Amts wegen die Bezeichnung der klagenden Partei dahin berichtigt werden, daß als Kläger der Verlaß, vertreten durch die erbserklärten Erben, angeführt wird (ebenso 7 Ob 239/65, 7 Ob 251/65, 8 Ob 158/66).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035109Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0050OB00083_7000000_001