Norm
MSchG §22 1 Abs1Rechtssatz
Der OPM hat die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach dem Sachverhalt zu überprüfen, der der Nichtigkeitsabteilung zur Zeit ihrer Entscheidung vorlag. Ein nach Schluß des Verfahren erster Instanz eingebrachter Löschungsantrag (Antrag auf Unwirksamerklärung) gegen die Marke des Antragstellers kann daher nicht zur Unterbrechung des Rechtsmittelverfahren führen.
Veröff: PBl 1970,136 = ÖBl 1970,119 (mit Anmerkung von Engin-Deniz)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1970:RS0105364Dokumentnummer
JJR_19700527_OPM0002_0000OM00003_6900000_001