Norm
KO §83Rechtssatz
Die Genehmigung des Gläubigerausschusses nach § 116 Z 4 KO ist notwendig, damit die Erklärung des Masseverwalters nach außen hin wirksam wird. - Bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen des Masseverwalters muß der andere Teil prüfen, ob sie unter die Beschränkungen des § 116 KO fallen, dh also, ob ein Genehmigungsbeschluß oder eine nach § 83 Abs 2 KO vom Konkurskommissär ausgefertigte Ermächtigungsurkunde vorliegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung der Konkursorgane, so erzeugen die Rechtshandlungen des Masseverwalters nach außen hin nicht die beabsichtigten Wirkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0065143Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0050OB00123_7000000_001