Norm
HGB §352Rechtssatz
Wegen der dem ausscheidenden Gesellschafter eingeräumten Möglichkeit, bei der Erstellung der Abschichtungsbilanz mitzuarbeiten und damit auch auf den Zeitpunkt ihres Vorliegens aktiven Einfluß zu nehmen, erscheint es gerechtfertigt, die Fälligkeit seiner Forderung auch erst mit dieser Feststellung der Bilanz anzunehmen, von der an das Guthaben dann auch ohne Mahnung gemäß § 352, 353 HGB mit fünf Prozent zu verzinsen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0062259Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010