RS OGH 1970/5/27 6Ob100/70 (6Ob101/70), 6Ob39/10v

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Veröffentlicht am 27.05.1970
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Norm

HGB §352
HGB §353

Rechtssatz

Wegen der dem ausscheidenden Gesellschafter eingeräumten Möglichkeit, bei der Erstellung der Abschichtungsbilanz mitzuarbeiten und damit auch auf den Zeitpunkt ihres Vorliegens aktiven Einfluß zu nehmen, erscheint es gerechtfertigt, die Fälligkeit seiner Forderung auch erst mit dieser Feststellung der Bilanz anzunehmen, von der an das Guthaben dann auch ohne Mahnung gemäß § 352, 353 HGB mit fünf Prozent zu verzinsen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 100/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1970 6 Ob 100/70
  • 6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
    Auch; Beisatz:Wenn es zu keiner Feststellung der Abschichtungsbilanz kommt, kann der Ausscheidende auf Leistung der Abfindung klagen. (T1); Bem: So schon SZ 28/228. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0062259

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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