RS OGH 1970/5/27 12Os100/70, 9Os43/72, 13Os108/72, 13Os41/76, 9Os34/81, 13Os58/82, 12Os69/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1970
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Norm

StPO §285b Abs6
StPO §296

Rechtssatz

Zu folgender Verfahrenslage - der gewählte Verteidiger erklärt sich nach bereits erfolgter Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bereit, den Angeklagten bei dem angeordneten Gerichtstag über dessen noch aufrechte Berufung zu vertreten, die Ladung kann dem Angeklagten nicht zugestellt werden, weil er, unbekannt wohin, verzogen ist - nachstehende Erledigung durch den OGH: die Akten werden nach Absetzung des Gerichtstages dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie seinerzeit nach Feststellung des Aufenthaltes des Angeklagten dem nach zur Erledigung der Berufung zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 100/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1970 12 Os 100/70
  • 9 Os 43/72
    Entscheidungstext OGH 17.08.1972 9 Os 43/72
    Beisatz: Einhaltung des gleichen Vorgangs auf Grund fernmündlicher Mitteilung der Gendarmerie, wonach die gegenwärtige Anschrift des Angeklagten nicht ermittelt werden konnte. (T1)
  • 13 Os 108/72
    Entscheidungstext OGH 07.03.1973 13 Os 108/72
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 13 Os 41/76
    Entscheidungstext OGH 23.04.1976 13 Os 41/76
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Negative fernschriftliche ZMA-Auskunft. (T2)
  • 9 Os 34/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 9 Os 34/81
    Vgl auch
  • 12 Os 69/82
    Entscheidungstext OGH 13.05.1982 12 Os 69/82
    Vgl; Beisatz: Wiedervorlage an den OGH, wenn sich dieser für den Gerichtstag eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO vorbehalten hat. (T4)
  • 13 Os 58/82
    Entscheidungstext OGH 27.05.1982 13 Os 58/82
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Offene Berufung der Staatsanwaltschaft. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100143

Dokumentnummer

JJR_19700527_OGH0002_0120OS00100_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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