Norm
StPO §285b Abs6Rechtssatz
Zu folgender Verfahrenslage - der gewählte Verteidiger erklärt sich nach bereits erfolgter Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bereit, den Angeklagten bei dem angeordneten Gerichtstag über dessen noch aufrechte Berufung zu vertreten, die Ladung kann dem Angeklagten nicht zugestellt werden, weil er, unbekannt wohin, verzogen ist - nachstehende Erledigung durch den OGH: die Akten werden nach Absetzung des Gerichtstages dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie seinerzeit nach Feststellung des Aufenthaltes des Angeklagten dem nach zur Erledigung der Berufung zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0100143Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0120OS00100_7000000_001