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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des M in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. April 1998, Zl. 301.512/4-III/11/97, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. April 1998 wurde ein nunmehr als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu wertender Antrag des Beschwerdeführers vom 2. April 1997 gemäß § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 und 3 sowie § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, über den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Februar 1996 ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden. Dagegen sei Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und mit Beschluss vom 18. November 1996 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Die drei vorangegangenen Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien wegen der Nichterfüllung gesetzlicher Erfordernisse bzw. des Nichtbeachtens gesetzlicher Bestimmungen abgewiesen worden. Des Weiteren sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 23. Juni 1995 wegen §§ 12, 15 und 302 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren; sein Aufenthalt im Bundesgebiet würde daher eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstellen. Durch den legalen Aufenthalt seiner Gattin im Bundesgebiet bestünden private Interessen, sich im Bundesgebiet niederlassen zu wollen; auf Grund des angeführten Sachverhaltes sei den öffentlichen Interessen an der Versagung eines Aufenthaltstitels jedoch der Vorzug zu geben gewesen.
Laut Mitteilung des Landeshauptmannes von Wien wurde dem Beschwerdeführer mittlerweile (auf Grund eines weiteren Antrages vom 28. Februar 2000) mit Wirksamkeit ab 14. September 2000 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbstständiger Erwerb" erteilt. Zu der zwischenzeitig erteilten Niederlassungsbewilligung vom Verwaltungsgerichtshof befragt, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, SlgNr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil es sich bei dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Antrag des Beschwerdeführers um einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (zum Zweck der Familiengemeinschaft) handelte. Im Falle seines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätte für den Beschwerdeführer eine Erstniederlassungsbewilligung nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung ausgestellt werden können. Da er aber mittlerweile eine den geltend gemachten Zweckumfang mitumfassende Niederlassungsbewilligung erhalten hat, hat er auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten allerdings einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 25. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120065.X00Im RIS seit
13.12.2002