Norm
AÖSp §26Rechtssatz
Die Vorschriften des § 26 AÖSp gilt auch hinsichtlich einer vorläufig zu erlegenden Sicherstellung für einen allenfalls zu entrichtenden Zoll. Der Spediteur kann daher - unabhängig davon, ob in der Folge von der Zollbehörde die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung eines Zolles als gegeben angenommen wurden - den Ersatz der von ihm erlegten Sicherstellung vom Empfänger des Gutes verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0049417Dokumentnummer
JJR_19700602_OGH0002_0080OB00121_7000000_001