RS OGH 1970/6/2 8Ob121/70

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Veröffentlicht am 02.06.1970
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Norm

AÖSp §26
HGB §408

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 26 AÖSp gilt auch hinsichtlich einer vorläufig zu erlegenden Sicherstellung für einen allenfalls zu entrichtenden Zoll. Der Spediteur kann daher - unabhängig davon, ob in der Folge von der Zollbehörde die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung eines Zolles als gegeben angenommen wurden - den Ersatz der von ihm erlegten Sicherstellung vom Empfänger des Gutes verlangen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 121/70
    Entscheidungstext OGH 02.06.1970 8 Ob 121/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0049417

Dokumentnummer

JJR_19700602_OGH0002_0080OB00121_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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