RS OGH 1970/6/2 8Ob126/70

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Veröffentlicht am 02.06.1970
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Norm

ABGB §957
ABGB §970
ABGB §970a

Rechtssatz

Der allenfalls konkludent zustande gekommene Verwahrungsvertrag hinsichtlich einer der Angestellten eines Kosmetiksalons von einer Kundin zum Aufhängen in der Garderobe übergebenen Kostümjacke erstreckt sich jedenfalls nicht auch auf die darauf befindliche wertvolle Brosche. Auf die Brosche und deren höheren Wert hätte die Kundin nach der Übung des redlichen Verkehrs hinweisen müssen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 126/70
    Entscheidungstext OGH 02.06.1970 8 Ob 126/70
    Veröff: EvBl 1971/17 S 42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0019306

Dokumentnummer

JJR_19700602_OGH0002_0080OB00126_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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