Norm
EO §133Rechtssatz
Geht die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft der Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens im Range vor, besteht für den durch sie gesicherten Berechtigten keine Gefährdung des Verlustes dieser Liegenschaft durch Zwangsversteigerung, weil dieser die Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens (während der Geltungsdauer des Rangordungungsbescheides) löschen lassen könnte und das noch anhängige Zwangsversteigerungsverfahren vom Exekutionsgericht eingestellt werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0002667Dokumentnummer
JJR_19700602_OGH0002_0080OB00130_7000000_001